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    Raumordnungsverfahren zur B15neu

    Was bedeutet das Raumordnungsverfahren im Planungsprozess für die B15 neu?

    Im neuen Bundesverkehrswegeplan 2030 wurde die Südostumfahrung für Landshut in den vordringlichen Bedarf aufgenommen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber einen Bedarf für diese Straße sieht. Er legt allerdings nicht fest, auf welche Art und Weise die Umfahrung realisiert wird.
     
    In den letzten Monaten trat das Dialogforum auf den Plan, das 14 mögliche Trassen diskutierte, von denen 3 übrig blieben: Die Varianten 1a, 1b und 1c. Für diese Varianten hat das Straßenbauamt bei der Regierung von Niederbayern die Überprüfung im Raumordnungsverfahren beantragt. Ziel des Raumordnungsverfahrens ist nicht die Festlegung auf eine bestimmte Trasse oder gar die Baugenehmigung für eine Trasse. Im Raumordnungsverfahren wird vielmehr geprüft, ob die vom Straßenbauamt vorgelegten Varianten den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Am Ende des Raumordnungsverfahrens steht dann die landesplanerische Beurteilung der Regierung von Niederbayern, welche diese Frage beantwortet.
     
    Die vom Straßenbauamt vorgelegten Planunterlagen und Gutachten liegen im Lauf des Monats April bei den Gemeinden aus. Bereits jetzt sind sie im Internet abrufbar. Die Öffentlichkeit, also jeder Bürger, der das tun will, kann bis zum 16. Mai 2017 (Eingang bei der jeweiligen Gemeinde) Einwendungen und Stellungnahmen vortragen. Diese Einwendungen müssen sich nicht auf die vom Straßenbauamt vorgestellten Trassen beschränken. Es kann z. B. auch eingewendet werden, dass die Planungen insgesamt überzogen sind und/ oder dass Alternativtrassen besser wären, bspw. die vom Bund Naturschutz favorisierte Osttangente von Ergolding über das Gelände der ehemaligen Müllverbrennungsanlage zum Kasernenberg (B299).
     
    Die Regierung von Niederbayern wird nach Eingang sämtlicher Stellungnahmen ihre landesplanerische Beurteilung treffen. Soweit diese positiv ist, kann dann das Straßenbauamt als Vorhabensträger die notwendige Detailplanung erstellen und mit dieser Planung dann einen Antrag auf Planfeststellung stellen. Bei diesem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um das eigentliche Baugenehmigungsverfahren, das mit einem Bescheid (Planfeststellungsbeschluss) endet, der dann das Baurecht begründet. In diesem späteren Planfeststellungsverfahren wird dann eine weitere Beteiligung der Behörden, Verbände und Betroffenen stattfinden. Jeder, der durch das Vorhaben persönlich betroffen ist, bspw. durch drohende Enteignung oder Lärm, muss dann Einwendungen erheben, falls er seine Rechte wahren will. Er kann das auch dann tun, wenn er sich vorher im Raumordnungsverfahren nicht geäußert hat. Wer sich allerdings im Planfeststellungsverfahren nicht äußert, kann dann später gegen einen etwaigen Planfeststellungsbeschluss nicht klagen.